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Reisemängel: Wie Urlauber unnötig Ärger vermeiden können

Strandnähe mit Fußmarsch

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Springe/Bad Münder. „Vorfreude ist die schönste Freude“ – das gilt ganz besonders für die Reiseplanung, die in diesen Tagen bei vielen Familien wieder ansteht. Zuhause, im grauen Alltag, vermitteln die Hochglanzbilder der Reiseveranstalter den perfekten Traumurlaub. Ein Zimmer mit Meerblick im 5-Sterne-Hotel in Strandnähe ist schnell gebucht. Umso größer die Enttäuschung, wenn der Strand nur durch Überquerung einer Schnellstraße zu erreichen ist und der Meerblick einige Kletterpartien am Zimmerfenster erfordert. Eine kleine Übersetzungshilfe für Reisebeschreibungen gibt die D.A.S. Rechtsschutzversicherung.

Reiseprospekte sind verlockend: Ein „naturbelassener Sandstrand“, „freundlich und zweckmäßig“ eingerichtete Hotelzimmer in einem „zentral gelegenen“ Hotel lassen einen von weißem Strand unter Palmen, einem gemütlichen Zimmer in einem netten Hotel und Restaurants mit leckerem Essen um die Ecke träumen. Doch wie sicher können sich die Kunden sein, dass es am Reiseziel auch wirklich so aussieht wie es der Prospekt verkündet?

Bei einem „in Strandnähe“ gelegenen Hotel müssen Urlauber damit rechnen, Strandmatte & Co. erst einmal ein oder zwei Kilometer zu schleppen. Und ein „naturbelassener“ Strand ist nicht unbedingt ein weißer, menschenleerer Sandstrand, sondern eher das Gegenteil: Hier räumt kein Reinigungspersonal den Abfall weg, schlimmstenfalls gelangt durch Abwasserzuläufe direkt neben dem Liegestuhl eine braune Brühe ins Meer.

Weicht die Wirklichkeit zu stark von der Reisebeschreibung ab, können Urlauber einen Mangel melden. Allerdings unterscheiden hier die Gerichte zwischen erheblichen und unerheblichen Abweichungen der Realität von der Prospektdarstellung. Haben die Reisenden beispielsweise ein Strandhotel gebucht, Sand und Strand sind aber über 300 Meter weg vom Hotel, liegt ein Mangel vor (AG Bad Homburg, Az. 2 C 1902/01-15). War das Hotel aber als „in Strandnähe“ gelegen beschrieben, ist ein kleiner Spaziergang einzuplanen.

„Zimmer in landestypischer Bauweise“, „freundlich und zweckmäßig eingerichtet“ – Reisende, die hier Hotelräume mit traditioneller Dekoration erwarten oder mit viel Stauraum für all die Koffer und Taschen werden enttäuscht sein: Dahinter können sich kleine, spartanisch eingerichtete Zimmer mit gekacheltem Boden verstecken. Ob der Urlauber hier eine Chance auf einen Reisemangel hat, ist wieder abhängig vom individuellen Fall. Wichtig ist dabei erneut, wie stark die Wirklichkeit von der Reisebeschreibung abweicht. Ob nur ein geringfügiger Mangel vorliegt, ist im Einzelfall vom Gericht zu entscheiden. So urteilte das Landgericht Frankfurt/M., dass ein „geräumiges Familienzimmer für drei bis vier Personen“ größer als 16 Quadratmeter sein sollte. Ansonsten handle es sich um einen Reisemangel (Az. 2/24 S297/01).

Unterkünfte mit Meerblick sind meist sehr begehrt und oft auch teurer als Zimmer ohne Sicht auf das endlose Blau. Wer eine Unterkunft mit Meerblick bucht, hat auch Anspruch darauf, so das Amtsgericht Duisburg (Az. 53 C 4617/09). Allerdings wies das Gericht darauf hin, dass der Meerblick nicht immer mit der vollen Sicht auf das Meer gleichzusetzen ist. Ein wenig um die Ecke zu schauen, kann schon dazugehören…




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