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Versicherung muss zahlen, wenn Reise aufgrund drohender Komplikationen nicht angetreten wird

Schwangere hat Anspruch auf Stornokosten

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Springe/Bad Münder. Eine Schwangerschaft ist bei normalem Verlauf keine Erkrankung – und damit auch kein Grund für die Stornierung einer Reise. Allerdings: Wenn wegen Komplikationen die behandelnde Ärztin von der Reise abrät, dann muss die Reiserücktrittsversicherung zahlen. Dieses dieses wichtige Urteil des Amtsgerichts München (AZ: 224 C 32365/11) hat der Deutsche Anwaltverein jetzt mitgeteilt.

Ein Ehepaar buchte für sich und seinen Sohn Mitte Februar 2011 eine Reise nach Griechenland. Die Reise sollte im Mai stattfinden. Zum Zeitpunkt der Buchung war die Ehefrau bereits schwanger, die Schwangerschaft war bis dahin völlig komplikationslos verlaufen.

Gleichzeitig mit der Buchung schlossen die Reisenden eine Reiserücktrittsversicherung ab. Ende April kam es plötzlich zu vorzeitigen Wehen. Die behandelnde Ärztin riet daher von der Reise ab.

Das Ehepaar stornierte die Reise und verlangte die Stornokosten in Höhe von 2 535 Euro von der Versicherung. Diese lehnte die Zahlung jedoch ab. Schließlich sei die Schwangerschaft bereits bei Buchung bekannt gewesen. Nach den Versicherungsbedingungen sei nur eine unerwartete schwere Erkrankung ein Versicherungsfall.

Die Richterin gab dem Paar Recht: Es habe einen Anspruch auf Ersatz der Stornokosten. Ein Versicherungsschutz bestehe nach den Versicherungsbedingungen, wenn die versicherte Person von einer unerwarteten schweren Erkrankung betroffen werde und infolgedessen der Reiseantritt nicht möglich sei. Zwar sei die Schwangerschaft bei Vertragsschluss bekannt gewesen. Jedoch sei sie zu dieser Zeit komplikationslos verlaufen, sodass keine Bedenken gegen die Reise bestanden hätten. Eine Schwangerschaft an sich sei keine Erkrankung. Das unerwartete Auftreten von Komplikationen sei allerdings als unerwartete schwere Erkrankung anzusehen.




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