Springe/Bad Münder. Ein Arbeitgeber kann von seinem Mitarbeiter verlangen, bei einer Erkrankung die notwendige ärztliche Bescheinigung bereits am ersten Tag seines Ausfalls vorzulegen. Für eine solche Festlegung, die von den sonst üblichen drei Kalendertagen abweicht, bedarf es weder einer gesonderten rechtlichen Begründung noch eines konkreten Sachverhalts, der ein missbräuchliches Verhalten des betroffenen Arbeitnehmers vermuten lässt. Vielmehr ergibt sich dieses Recht aus dem sogenannten Entgeltfortzahlungsgesetz.
Und dabei handelt es sich vor allem um keine Verletzung des allgemeinen arbeitsrechtlichen Schikaneverbots. Diese Auffassung hat jetzt das Landesarbeitsgericht Köln vertreten (Az. 3 Sa 597/11).