Das Urteilüberlässt es den Fußballverbänden allerdings, von einem Gestaltungsspielraum Gebrauch zu machen. Das heißt: Über Platzierung und Größe der Werbefläche kann und wird der NFV entscheiden.
Der DFB wird jetzt zusammen mit den Landesverbänden darüber beraten, in welcher Form die Hosenwerbung (bisher zulässig Trikotvorderseite 200, Trikotärmel 50 Quadratzentimeter) gestaltet werden darf.