"Tatsächlich streitig ist so viel nicht", wertete Richter Feige nach dem fast einstündigen Gütetermin. Ein außerordentliches Kündigungsrecht, wie von der VVG geltend gemacht, sehe er nicht, wohl aber das Recht einer ordentlichen Kündigung. Schließlich sei es der Sinn von Darlehensverträgen, dassab einem gewissen Zeitpunkt mit Tilgung und Rückzahlung begonnen werde, sonst könne man eine solche Geldüberlassung gleich als Schenkung deklarieren. Es scheine so, als ob es zwischen den Parteien "Störungen" gebe, dass über solche Dinge keine Vereinbarungen getroffen werden könnten. Es sei an der Zeit, dass die Beklagte, also die Neschen AG, ihre Rückzahlungs-Vorstellungen darstelle.
Auch in Sachen Einsicht in geheime firmeninterne Unterlagen scheint der Richter eher auf der Seite der VVG zu stehen, zumindest, was die Einsicht in einen sogenannten Besserungsschein angeht. Diesen Besserungsschein hatte die Neschen AG nach der Ablösung der Kredite von einem Bankenpool und der Übernahme der Schulden durch eine US-amerikanische Investorengruppe mit eben diesen neuen Investoren vereinbart. Dieser Schein war aber - vorgreifend - auch zur Grundlage für Zinszahlungen auf das Darlehen der VVG gemacht worden.
Bis heute erhält die VVG auch ihre Zinsen von Neschen, weiß aber nicht, worauf sich Höhe und Modalitäten begründen. Es müsse ein "Selbstverständnis unter Kaufleuten" sein, dass die Geschäftsgrundlagen beiden Partnern bekannt sind, statt sich in "Geheimlabyrinthen zu verlieren", wertete Feige. Da dieser Besserungsschein einen konkreten Bezug zum Darlehensvertrag hat, müsse der VVG der Inhalt vorgelegt werden. Die Replik des Neschen-Anwalts, immerhin aus der bundesweit tätigen, renommierten Wirtschaftskanzlei Flick, Gocke, Schaumburg aus Bonn: Dort seien weitere geheime firmeninterne Dinge festgehalten, die nicht an die Öffentlichkeit dringen dürften. Ob nicht über einen Dritten Prüfer Einsicht gewährt werden könne?
Eine Frage, auf die Richter Feige nicht einging. Vielmehr griff er erneut die Frage auf, warum es bis heute keinen Rückzahlungsplan gibt. Dies müsse auch im Interesse der Neschen AG liegen, um die Möglichkeit von Darlehensumschichtungen zu erhalten: "375
000 Euro sind keine geringe Summe."