Im konkreten Fall fühlen sich zwei Mitarbeiter diskriminiert. Ihnen geht es um den Zugang zu einer Raucherecke. Dort müssen sich die Mitarbeiter via Chipkarte ein- und ausloggen. Letzteres gilt mit Ausnahme der Mittagspause. Laut Arbeitgeber sollen sich die Kläger aber auch außerhalb der Pause nicht immer ordnungsgemäß an- und abgemeldet haben. So hätten sie 21 Stunden statt mit Arbeit mit Zigaretten verbracht. Der Arbeitgeber hatte die Mitarbeiter aufgefordert, die Stunden nachzuarbeiten. Als die sich weigerten, erhielten sie eine Abmahnung. Dagegen wehren sie sich. Ihnen ginge es um eine Gleichbehandlung, stellte ihr Anwalt klar. Denn die Mitarbeiter, die sich außerhalb der Pause einen Kaffee holten, müssten diese Zeit nicht erfassen lassen. Richter Kilian Wucherpfennig schloss sich dem an: „Sie sind nicht konsequent“, sagte er zum Personalchef, „Kaffeetrinker auf der einen, Raucher auf der anderen Seite – da hakt es.“ Er schlug vor: Die Mitarbeiter sollten das Betriebsgelände ganz verlassen, wenn sie rauchen wollten – und ausstempeln. Sollte die Raucherecke abgeschafft werden, hätten die Kläger aber allen Rauchern der Behörde einen Bärendienst erwiesen.