Auch die Notbetreuung fällt für einen weiteren Tag aus. „Aufgrund von Vorgaben vom Land war eine Beschränkung auf den Ausfall des Präsenzunterrichts bedauerlicherweise nicht möglich“, teilt der Landkreis mit und fügt hinzu: „Sofern Eltern keine Betreuungsmöglichkeit für den Vormittag für ihr Kind haben und dieses ohne Selbstgefährdung zur Schule bringen, kommt die Schule jedenfalls ihrer Aufsichtspflicht“ nach. Kein Kind der Jahrgänge eins bis sechs, das in der Schule ankomme, bleibe unbeaufsichtigt, betont der Landkreis. Aber: „Eine solche Aufsichtspflicht bei witterungsbedingtem Unterrichtsausfall hat nicht die gleichen inhaltlichen Anforderungen wie eine Notbetreuung, bei der eine Begleitung bei der Erledigung der Aufgaben sowie eine geleitete Beschäftigungs- und Spielmöglichkeiten gegeben werden sollte.“