Hameln, den 3. April. Vom Kultusminister ist ein Erlass ergangen, der die Einschränkung der Körperstrafen in den Schulen bezweckt. Die Verordnung gipfelt in folgenden Merksätzen: 1. Das Recht der körperlichen Züchtigung soll dem Lehrer nicht genommen werden. 2. Ehrensache des Lehrers muss es sein, die Anwendung der Körperstrafe in seiner Schule auf ein Mindestmaß zu beschränken. 3. Missbrauch des Züchtigungsrechts verrät mangelhafte pädagogische Durchbildung.