Jugendstrafe für 99-Jährige: BGH bestätigt Verurteilung von früherer KZ-Sekretärin
Die ehemalige KZ-Sekretärin Irmgard Furchner wurde zurecht wegen Beihilfe zum Mord in über 10.000 Fällen verurteilt. Das entschied an diesem Dienstag der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Grundsatzurteil; auch eine Schreibkraft konnte Beihilfe zum Massenmord leisten. Der BGH bestätigte damit ein Urteil des Landgerichts Itzehoe aus dem Dezember 2022.
Irmgard Furchner ist heute 99 Jahre alt. Die Taten, die ihr vorgeworfen werden, liegen achtzig Jahre zurück. Von 1943 bis 1945 war sie Schreibkraft im KZ Stutthof nahe Danzig. „Soll eine Straftat nach so langer Zeit überhaupt noch verfolgt werden?“ fragte die Vorsitzende Richterin Gabriele Cirener gleich zu Beginn der Urteilsverkündung und griff damit die öffentliche Debatte auf. „Die Antwort des Gesetzes ist ganz klar“, sagte Cirener dann, „Mord verjährt nicht.“
Genickschussanlage und Gaskammer wurden eingesetzt
Das KZ Stutthof war zunächst ein Arbeitslager und wurde Ende 1944 dann faktisch zum Vernichtungslager. Zehntausende Gefangene starben an den lebensfeindlichen Bedingungen. Die großteils jüdischen Häftlinge bekamen zu wenig Nahrung, Wasser und Kleidung und kaum medizinische Behandlung. Später kamen auch eine Genickschussanlage und eine Gaskammer zum Einsatz. Viele Häftlinge wurden auch von Stutthof nach Ausschwitz verbracht oder starben auf Todesmärschen.
Das war, so der BGH, die Haupttat. Als Täter seien verantwortlich der KZ-Kommandant Paul Werner Hoppe, sein SS-Stab und die NS-Führung um Adolf Hitler und Heinrich Himmler. Irmgard Furchner habe zu den Morden von Stutthof „physische und psychische Beihilfe“ geleistet.
Furchner habe sich als „zuverlässige und gehorsame Untergebene“ in den Lagerbetrieb eingeordnet und damit den Lagerkommandanten unterstützt. Ihre Tätigkeit im „inneren Kreis des Vertrauens“ wertete der BGH als psychische Beihilfe.
Wegschauen schützt nicht vor Verantwortung – und nicht vor Strafe
Der Bundesgerichtshof hat die Verurteilung einer früheren KZ-Sekretärin wegen Beihilfe zum Massenmord bestätigt. Das Urteil ist historisch und sendet Signale in die Gegenwart, kommentiert Thoralf Cleven.
Daneben habe Furchner aber auch physische Beihilfe geleistet, also durch reale Handlungen am Massenmord mitgewirkt. „Das KZ war wie eine Behörde organisiert, da gab es sehr viel Schriftverkehr. Deshalb war eine Schreibkraft erforderlich“, erlärte die Vorsitzende Richterin. Von den Befehlen des Kommandanten bis zur Bestellung des Vernichtungs-Gases Zyklon B, alles lief über den Schreibtisch des KZ-Geschäftszimmers und Furchner war die einzige Stenotypistin des Lagers.
Auch am Vorsatz Furchners hatte der BGH keinen Zweifel. Es sei unvorstellbar, dass sie zwei Jahre lang nicht mitbekommen hat, was in Stutthof passierte. „Jeder im Lager kannte den Geruch verbrannten Menschenfleisches aus dem Krematorium“, erklärte Cirener. Der BGH kam deshalb zum Schluss, dass die Beweiswürdigung des LG Itzehoe ohne Rechtsfehler erfolgte.
BGH lässt Argumentation von Furchners Anwalt nicht gelten
Der Anwalt von Furchner, Wolf Molketin, hatte in der mündlichen Verhandlung Ende Juli argumentiert, Furchner habe doch nur „neutrale Handlungen“ verrichtet. Ob sie Schreibarbeiten in einer Bank oder in einem KZ erledigt, dürfe rechtlich keinen Unterschied machen.
Dies ließ der BGH aber nicht gelten. Neutrale berufliche Handlungen seien nur dann straffrei, wenn der Helfer nicht weiß, dass er an einer Straftat mitwirkt oder dies nur für möglich hält. Wer aber wie Furchner um den verbrecherischen Charakter des KZs wisse, könne sich nicht auf die Neutralität seiner Handlungen berufen. „Ihre Schreibarbeiten haben damit den Charakter von Alltagshandlungen verloren“, betonte Richterin Cirener.
Damit wurde erstmals eine zivilbeschäftigte KZ-Mitarbeiterin rechtskräftig verurteilt. Doch für den BGH machte das keinen Unterschied. „Es kommt nicht darauf an, ob ein Täter eine Uniform trägt“, erklärte Cirener.
Irmgard Furchner konnte sich auch nicht auf Vertrauensschutz berufen. Sie hatte im Lauf der Jahrzehnte zwar drei Mal bei der Polizei als Zeugin über ihre KZ-Tätigkeit ausgesagt und jedes Mal habe man ihr versichert, dass sie persönlich sich nicht strafbar gemacht habe. Das zähle heute aber nicht mehr, denn es sei Ausdruck einer „fehlgeleiteten Strafverfolgungspraxis“ gewesen, so die Richterin. 1969 war der Lagerzahnarzt von Ausschwitz vom BGH freigesprochen worden, weil er die Tötungshandlungen nicht „konkret“, sondern nur „irgendwie“ gefördert hatte. Von dieser juristisch ungewöhnlich hohen Hürde für eine Beihilfe-Tat war der BGH aber bereits im Jahr 2016 im Urteil über den KZ-Buchhalter Oskar Gröning abgerückt.
Furchner war aus gesundheitlichen Gründen nicht nach Leipzig gekommen. Sie muss nun aber auch nicht ins Gefängnis, denn das LG Itzehoe hatte sie nur zu einer zweijährigen Jugendstrafe auf Bewährung verurteilt. Dabei wurde auch der lange Zeitablauf berücksichtigt.
Auch die 23 Nebenkläger – Überlebende oder Angehörige – waren, soweit sie noch leben, nur durch ihre Anwälte vertreten. Abraham Koryski, der sechs Monate in Stutthof war, ließ eine Erklärung verteilen. „Mir ist es auch heute noch wichtig, dass die Schuldigen vor Gericht gestellt werden, Verantwortung geklärt wird und ich die Möglichkeit hatte, Zeugnis abzulegen.“
Josef Schuster, Präsident des Zentralrats der Juden in Deutschland, lobte das Urteil: „Für Schoa-Überlebende ist es enorm wichtig, dass eine späte Form der Gerechtigkeit versucht wird.“